Stadt Bruchsal erwirbt Gaststättengebäude „Zum Strohhut“ in Heidelsheim

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Die Stadt Bruchsal bezieht in der folgenden Pressemitteilung Stellung zu aktuell in Heidelsheim kursierenden Vorwürfen bezüglich des Erwerbs eines Gaststättengebäudes und der geplanten Unterbringung von Flüchtlingen.

Aktuell wird im Stadtteil Heidelsheim ein anonymes Flugblatt verteilt. Der Stadt Bruchsal wird darin mangelnde Transparenz und fehlendes demokratisches Vorgehen vorgeworfen. Dagegen verwahrt sich die Stadtverwaltung. „Es ist richtig, dass die Stadt sich mit den Eigentümern des Gaststättengebäudes ‚Zum Strohhut‘ über den Erwerb des Anwesens geeinigt hat. Damit kann die Stadt ihrer Verpflichtung in der Anschlussunterbringung nachkommen“, sagt die Oberbürgermeisterin. „Der Erwerb ist selbstverständlich durch Beschluss der demokratisch legitimierten Gremien erfolgt und somit rechtmäßig.“

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Der Strohhut schließt

Wie die Betreiber Gabi und Dieter Baumgärtner auf ihrer Webseite mitteilen. wird der Strohhut nach über 25 Jahren am 31. Juli 2020 geschlossen. Beide danken ihren Gästen für die langjährige Treue und ihren Mitarbeiter für die Unterstützung

Das Gebäude wurde der Stadt Bruchsal angeboten, nachdem die bisherigen Eigentümer die Gaststätte aus Altersgründen nicht mehr weiterführen wollen. Bei der Untersuchung des Objektes zeigte sich, dass das Gebäude sich für die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen eignet. Je nach Familienkonstellation können zirka 25 Personen dort untergebracht werden. Mit dem Grundstück kann die Stadt sowohl ihrer Unterbringungsverpflichtung nachkommen und gleichzeitig das Ziel erreichen einer dezentralen und betreuten Verteilung von Flüchtlingen in der Kernstadt und allen Stadtteilen.

Der Ortschaftsrat Heidelsheim ist sich seiner Verantwortung sehr wohl bewusst und hatte den Kauf einstimmig befürwortet. Der Gemeinderat hat den Erwerb des Grundstücks mehrheitlich beschlossen. Die Gemeindeordnung verlangt, dass Themen im Ortschafts- und Gemeinderat grundsätzlich öffentlich behandelt werden. Die gesetzliche Regelung verlangt aber zwingend die nichtöffentliche Beratung und Beschlussfassung, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern.

Bei den Verhandlungen über den Kauf und den vereinbarten Kaufpreis überwogen die Interessen des öffentlichen Wohls und das berechtigte Interesse der Verkäufer an einer nichtöffentlichen Beratung. Der Beschluss über den Erwerb wird in der nächsten Sitzung des Gemeinderates öffentlich bekannt gemacht unter Berücksichtigung der Interessen der Verkäufer.

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