Haushaltsangehörige von Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne

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Verwaltungsgerichtshof hat entschieden

Kreis Karlsruhe. Am 17. März hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim die Regelung des § 4a Satz 1 und 2 der „Coronaverordnung Absonderung“ vorläufig außer Vollzug gesetzt. In diesem Paragraphen hatte das Land geregelt, dass bei einer positiv getesteten Person mit einer der höher ansteckenden Virusvarianten nicht nur die Kontaktpersonen, sondern auch die Haushaltsangehörigen der Kontaktpersonen für 14 Tage in Quarantäne gehen mussten.

Für alle von dieser Konstellation betroffenen Haushaltsangehörigen bedeutet der Richterspruch, dass die Absonderung ab sofort endet. Im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamts betrifft das rund 1.400 Personen. Das Gesundheitsamt hat die Ortspolizeibehörden über die neue Situation in Kenntnis gesetzt und informiert die Betroffenen direkt.

Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass für die Kontaktperson selbst die Pflicht zur Absonderung aber weiter bestehen bleibt.

Sollte im Rahmen einer Testung die Kontaktperson positiv getestet werden, greift gemäß der Corona VO Absonderung § 4 Abs. 1 sofort die Pflicht zur Absonderung auch wieder für die Haushaltsangehörigen. In diesem Fall wird sich das Gesundheitsamt erneut bei den betroffenen Personen melden.

Mitteilung des Landkreises Karlsruhe

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