Pfusch-Brustimplantate: Frau aus Waghäusel erhält keinen Schadenersatz

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Update vom 13.06.2017: Landgericht Heidelberg weist weitere Klagen ab

Auch vor dem Landgericht Heidelberg mussten nun von Pfuschimplantaten betroffene Klägerinnen eine Niederlage einstecken. Mit Urteilen vom 2. Juni 2017 hat die 4. Zivilkammer die Klagen gegen den TÜV Rheinland sowie eine französische Versicherung und damit einhergehende Schmerzensgeldansprüche abgewiesen. Bereits im Herbst 2014 scheiterte eine Frau aus Waghäusel vor dem Landgericht Karlsruhe mit einer ähnlichen Klage.

Wir berichteten:

Jahre lang hat Sie gekämpft und nun verloren. Bereits 7 Jahre ist es her, dass Iris Herold, eine Mutter von drei Kindern, beschloss sich Brustimplantate einsetzten zu lassen. Ein plastischer Chirurg setzte Ihr daraufhin zwei Implantate von Poly Implant Prothèse, besser bekannt als PIP ein. Rund 6000 Euro hat Iris Herold für den Eingriff bezahlt. (1) Wenig später wurde bekannt, dass die Herstellerfirma PIP jahrelang statt der offiziell verwendeten Silikoneinlagen in großem Stil solche aus billigem Gel abgefüllt hat. Als sich dann zudem herausstellte, das manche der Implantate im Körper der Patientinnen geplatzt waren, war der Skandal perfekt. Das französische Unternehmen produzierte 20 Jahre lang etwa 100.000 Implantate pro Jahr. Davon sollen etwa 10.000 nach Deutschland geliefert worden sein. (3) Wie tausenden anderen Frauen, wurden auch Iris Herold die minderwertigen PIP-Implantate eingesetzt. Das wollte Sie nicht einfach hinnehmen und reichte beim Landgericht Karlsruhe im Januar 2012 Klage ein. Dieses hat nun nach fast 2 Jahren das Urteil verkündet: Mehr dazu in der Mitteilung des Landgerichtes:

Landgericht Karlsruhe weist erste PIP-Schadensersatzklage Deutschlands ab

Das Landgericht Karlsruhe hat heute die wohl erste in Deutschland wegen PIP-Brustimplantaten erhobene Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage gegen alle fünf Beklagte insgesamt abgewiesen.
Soweit die Klage gegen den Arzt gerichtet war, der ihr die Implantate im Jahr 2007 eingesetzt hatte, weil dieser sie über die Risiken der Brustvergrößerung unzureichender aufgeklärt habe, hat die zuständige II. Zivilkammer des Landgerichts in ihrem über 50-seitigen Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine vorwerfbare Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorliege. Da zum Behandlungszeitraum im Jahr 2007 keine Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit der PIP-Implantate erkennbar waren, sondern deren betrügerische Befüllung mit einem anderen als dem zugelassenen Material erst mehrere Jahre später bekannt wurde, betrachtete die Kammer die Frage einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung losgelöst von der besonderen Problematik der PIP-Implantate. Insbesondere sei die tatsächlich bestehende erhöhte Ruptur-Rate der PIP-Implantate damals noch nicht bekannt und daher nicht aufklärungspflichtig gewesen. Im Übrigen geht die Kammer in ihrer Entscheidung davon aus, dass die Klägerin über die Risiken der Implantation hinreichend aufgeklärt und auch nichts verharmlost wurde. Selbst wenn aber ein Aufklärungsfehler unterstellt würde, führe dies nicht zu einer Haftung des beklagten Arztes, da aufgrund einer späteren Implantation von Implantaten eines anderen Herstellers davon auszugehen sei, dass sich die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu einer Brustvergrößerung entschieden hätte.

Auch die Klage gegen die zum TÜV Rheinland gehörende Gesellschaft, die als „Benannte Stelle“ im Sinne des Medizinprodukterechts die Implantate von PIP zertifiziert und der die Klägerin vorgeworfen hatte, dass diese im Rahmen des Verfahrens zur CE-Kennzeichnung der Implantate ihren Prüfpflichten nicht hinreichend nachgekommen sei, wurde abgewiesen. Ansprüche aus Amtshaftung kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Beklagte mit der CE-Zertifizierung keine hoheitliche Gewalt ausgeübt habe. Insbesondere aber konnte die Kammer eine Pflichtverletzung dieser Beklagten bei der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nicht feststellen. Dafür, dass die Silikon-Brustimplantate auch bei Verwendung des nach der von PIP eingereichten Dokumentation zu verwendenden Silikongels NuSil nicht richtlinienkonform wäre, bestünden keine Anhaltspunkte. Eine Verpflichtung der Beklagten Ziff. 2 zu unangemeldeten Besichtigungen oder Kontrollanalysen mit stichprobenartiger und willkürlicher Prüfung von Implantaten lasse sich den Bestimmungen über das Konformitätsbewertungsverfahren nicht entnehmen. Zwar ergebe sich aus der zugrunde liegenden europäischen Medizinprodukterichtlinie und ihrer Umsetzung in deutsches Recht zusammen mit der Beauftragung der Beklagten Ziff. 2 die grundsätzliche Möglichkeit solcher unangekündigter Überprüfungen. Eine Verpflichtung hierzu könne jedoch nur bei Bestehen eines konkreten Anlasses angenommen werden. Die Benannte Stelle habe jedoch nicht damit rechnen müssen, dass PIP anstelle des angegebenen Silikongels in krimineller Weise ein selbstgemixtes Gel verwende.

Schließlich hat die Kammer auch die Klage gegen den französischen Haftpflichtversicherer von PIP nicht als begründet angesehen. Zwar konnte die französische Versicherungsgesellschaft zulässigerweise in Deutschland verklagt werden. Die von der Klägerin geltend gemachten – nach französischem Recht zu beurteilenden – Ansprüche bestünden jedoch nicht, weil der abgeschlossene Versicherungsvertrag aufgrund seiner Bedingungen nur Schadensfälle in Frankreich abdecke. Diese Beschränkung sei auch wirksam, insbesondere verstoße sie nicht gegen französisches oder europäisches Recht.
Die Klagen gegen die deutsche Chemiehandelsgesellschaft, die PIP das für die Herstellung der Implantate verwendete Industriesilikon geliefert haben soll, ohne zu prüfen, wofür dieses Verwendung finde, sowie gegen die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Amtshaftung, weil das für die Erfassung und Bewertung von Risiken bei Medizinprodukten zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Warnhinweisen nicht rechtzeitig nachgegangen sei, wurden ohne rechtliche Prüfung schon aufgrund des von der Klägerin insoweit erklärten Klageverzichts abgewiesen.
Landgericht Karlsruhe, Az. 2 O 25/12.

Bild “ Pfusch-Brustimplantate: Frau aus Waghäusel erhält keinen Schadenersatz “ Symboldarstellung der Redaktion

Quelle:

Die Welt vom 13.11.2012 (1)

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