Ende der „Bundes-Notbremse“ – Keine Ausgangsbeschränkung mehr – Gastronomie darf unter Auflagen öffnen
(PM) Am heutigen Donnerstag (27. Mai) hat der Enzkreis am fünften Werktag in Folge den Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen unterschritten; dies teilt das Landratsamt mit. Das hat zur Folge, dass am Samstag um 0 Uhr die Bundesnotbremse außer Kraft tritt. Unter anderem werden damit die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen aufgehoben; Gastronomie und Freibäder dürfen öffnen, Sportangebote und Kultur können wieder stattfinden, wenn auch zunächst in kleinem Rahmen.
„Unsere Bemühungen tragen Früchte und unsere Hoffnung hat sich erfüllt, dass der positive Trend anhält und wir einen Teil unseres normalen Lebens zurückbekommen“, sagt Landrats-Vize Wolfgang Herz, der am morgigen Freitag zum letzten Mal
den Corona-Verwaltungsstab im Landratsamt leiten wird. Nur eine Woche zuvor hatten im Enzkreis die Läden wieder für Click & Meet-Angebote öffnen dürfen. „Ich bin optimistisch, dass auch in Pforzheim die Inzidenz-Werte nun ähnlich schnell sinken werden“, kommentiert Herz. In der Goldstadt lag die Zahl am gestrigen Mittwoch erstmals unter 100; steigt sie nicht wieder an, dürfen auch die Pforzheimer auf Lockerungen hoffen – ab nächstem Mittwoch.
Was ändert sich genau?
Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, und zwar ab Mitternacht in der Nacht auf Samstag. Private Treffen sind mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt; Kinder unter 14 werden nicht mitgezählt. Museen sowie Freibäder und andere Freizeit-Einrichtungen im Freien dürfen öffnen, auch Kulturveranstaltungen an der frischen Luft können stattfinden – allerdings mit maximal 100 Besuchern. Veranstaltungen zur Religionsausübung müssen nicht mehr vorher angemeldet werden. Generell sind Hygienekonzepte notwendig. Eine Liste aller Einrichtungen, die öffnen, und der Angebote, die wieder stattfinden können, findet sich auf den Corona-Seiten des Landes und auf .
Was gilt für die Gastronomie?
Gaststätten dürfen zwischen 6 und 21 Uhr geöffnet werden, und zwar sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Die Gastraumfläche je Gast ist begrenzt, im Freien gelten die AHA-Regeln. Für Servicekräfte und Gäste gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder einer FFP2-Maske. Die Gäste dürfen die Maske am Tisch beim Verzehr von Speisen und Getränken selbstverständlich ablegen.
Die Kontaktdaten der Besucher müssen dokumentiert werden.
Dort, wo die Luca-App im Einsatz ist, kann diese für die Kontaktdaten genutzt werden. In jedem Fall müssen alle Gäste ein tagesaktuelles Testergebnis, eine Bescheinigung über die vollständige Impfung (in der Regel den Impfpass) oder einen Genesenen-Nachweis vorlegen, also einen Nachweis, dass man in den letzten sechs Monaten an Covid-19 erkrankt war. Auch Hotels, Campingplätze und andere Übernachtungsbetriebe dürfen wieder geöffnet werden. Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen jedoch bei längerem Aufenthalt alle drei Tage einen negativen Coronatest vorlegen.
Was ändert sich im Einzelhandel?
Einzelhandel, Bau- und Elektromärkte dürfen im Enzkreis bereits seit einer Woche Einkauf mit Termin anbieten, also den Einlass einer begrenzten Zahl an Kunden mit Termin. Ab Samstag gibt es zwei Varianten; die erste ist das bekannte Click & Meet-Konzept, also der Einkauf mit Termin und ohne Testnachweis. Hierbei darf sich pro angefangene 40 Quadratmeter ein Kunde im Laden aufhalten. Bei Variante 2 dürfen die Kundinnen und Kunden ohne Termin shoppen, wenn sie ein aktuelles Testergebnis, einen Impf- oder einen Genesenen-Nachweis vorlegen. In diesem Fall können sich doppelt so viele Kunden im Geschäft aufhalten.
Auch im Einzelhandel müssen, anders als in Lebensmittelgeschäften und Supermärkten, die Daten der Kunden erfasst werden – schriftlich oder über die Luca-App. Die sogenannten körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- oder Nagelstudios können öffnen – ohne Testpflicht, aber nur mit vorheriger Terminbuchung. Bedingung ist außerdem das Tragen einer medizinischen Maske aller Beteiligten während des gesamten Aufenthaltes. Diese Maskenpflicht gilt auch weiterhin für alle Läden und Geschäfte.
Wie sieht es mit Freizeit und Sport aus?
Freibäder, Klettergärten, Minigolf-Anlagen und andere Freiluft-Einrichtungen dürfen geöffnet werden – allerdings nur mit negativem Test sowie mit Hygienekonzepten und unter Einhaltung von Mindestabständen. Zum Beispiel darf in Freibädern nur eine Person pro 20 Quadratmetern eingelassen werden. Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport darf außen mit bis zu 20 Personen stattfinden. Indoor-Angebote, Sport- oder Kletterhallen bleiben noch geschlossen.
Kurse an Musik- und Kunstschulen können mit maximal 10 Schülern/innen stattfinden. An Kursen von Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen dürfen 10, im Freien 20 Menschen teilnehmen. In Bibliotheken ist die Besucherzahl auf eine Person je 20 Quadratmeter beschränkt. Das gleiche gilt für Museen, Galerien und Zoos.
Welche Tests und Nachweise dürfen akzeptiert werden?
Corona-Tests müssen innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zugang zu der erwünschten Einrichtung (Einzelhandel, Gastronomie etc.) durchgeführt worden sein. Der Nachweis muss von einer offiziellen Schnellteststelle ausgestellt sein. Der Test kann auch von einer geeigneten und geschulten Person des Restaurants, Friseurs, oder Einzelhändlers vor Ort durchgeführt werden. Kinder unter 6. Jahren müssen nicht getestet werden.
Als geimpft gilt, wer einen Nachweis über den vorhandenen vollständigen Impfschutz vorlegt. Dieser ist 14 Tage nach Erhalt der letzten erforderlichen Impfdosis gegeben. Als genesene Person gilt, wer über einen Nachweis verfügt, der bescheinigt, seit mindestens 28 Tagen und maximal vor 6 Monaten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen zu sein. Anerkannt werden dafür PCR-Befunde eines Labors oder einer Teststelle, sowie ärztliche Atteste, Absonderungs- oder andere
Bescheinigungen von Behörden, wenn sie Angaben zu Testart und Testdatum enthalten. Nicht anerkannt werden beispielsweise Antikörpernachweise oder Krankheitsatteste.
Wann ist mit weiteren Lockerungen zu rechnen?
Maßgeblich für die Feststellung, die das Landratsamt trifft, sind für den Enzkreis nunmehr die Regeln der Corona-Verordnung des Landes. Für Pforzheim gilt noch die Regelung des Infektionsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“). Für den Enzkreis liegt der Inzidenz-Wert des Robert-Koch-Instituts (RKI) am heutigen Donnerstag bei 65,1 und damit den fünften Werktag in Folge unter 100 (Pfingstsonntag und -montag zählen dabei nicht mit). Weitere Lockerungsschritte sieht die Corona-Verordnung dann vor, wenn sich der Trend sinkender Zahlen über 14 Tage fortsetzt oder die Inzidenz unter 50 sinkt.
Die Öffentliche Bekanntmachung für den Enzkreis ist im Wortlaut unter den Amtlichen Bekanntmachungen auf dessen Homepage unter nachzulesen, die Corona-Verordnung des Landes unter www.baden-wuerttemberg.de.
Mitteilung des Landratsamtes Enzkreis