Im Affentempo durch den Wald

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Mountainbike fahren im Wald macht Spaß, ist aber nicht überall uneingeschränkt erlaubt.

Wenn wir uns abseits von Gesetzen oder religiösen Dogmen auf zwei zentrale Grundregeln verständigen müssten, wären doch “Leben und leben lassen” und “Die Freiheit des einen endet da, wo sie die Freiheit des anderen einschränkt” schon einmal ganz gute Kompromisse. Finden sie nicht?

Besonders der zweite Grundsatz wäre für diesen Artikel von zentraler Bedeutung, denn solange Radfahrer im Wald niemand anderen beeinträchtigen oder stören, spricht absolut nichts gegen über die Ausübung dieses wirklich schönen Sports. Tatsächlich begrüßt die baden-württembergische Landesregierung sogar ausdrücklich das Fahrradfahren im Wald – egal ob stinknormaler Nullachtfünfzehn-Drahtesel oder ein geländegängiges Mountainbike. Natürlich gibt es aber auch hier, wie in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens auch, Regeln und Vorgaben, dos oder don’ts.

Nicht immer werden diese Regeln auch eingehalten, wie derzeit im Wald bei Oberderdingen das staatliche Forstunternehmen ForstBW feststellen muss. Unbekannte haben hier in den vergangenen Monaten immer wieder illegale Trails eingerichtet, inklusive Rampen für den Sprung mit dem Mountainbike. Diese Objekte sind für die anderen Waldbesucher, aber auch für Waldbewohner gefährlich und müssen von den Forstarbeiten immer wieder aufwändig entfernt werden. 2500 € Strafe drohen im unwahrscheinlichen Fall, dass die Konstrukteure dabei einmal auf frischer Tat ertappt werden.

Vielleicht reicht es aber auch einfach, einen herzlichen Appell zu formulieren und auf das Beste im Menschen zu hoffen. Die Regeln für das Fahrradfahren im Wald, sind nämlich recht übersichtlich und einfach zu verstehen. Im Wesentlichen gilt nämlich Paragraf 37 des Landeswaldgesetzes, wonach das Radeln in baden-württembergischen Wäldern überall dort erlaubt ist, wo Wege breiter als zwei Meter sind. Wenn Sie also nicht explizit als Mountainbike Trails gekennzeichnet sind, ist das Fahren auf schmalen Pfaden also nicht gestattet. Ist der Weg aber breiter als zwei Meter, steht dem Radfahren nichts im Weg. Jeder Waldbesitzer – egal ob staatlich oder privat – muss dies in Baden-Württemberg erlauben. Dies ist nicht selbstverständlich, in anderen Bundesländern, beispielsweise in Hessen, gibt es diese pauschale Regelung nicht.

Also liebe Biker: Radfahren im Wald geht völlig in Ordnung, wenn der Weg entweder als Radweg ausgewiesen wurde oder er breiter als zwei Meter ist. Wer dies beachtet, ist auf allen 85.000 Kilometer baden-württembergischer Waldwege herzlich willkommen.

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