Hop oder Top? Was ist denn nun erlaubt und was nicht?

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Das Verwirrspiel um Verordnungen

Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen. (denn dann gilt das ganze vielleicht schon nicht mehr….). Die Arbeit in den Amtsstuben, aber auch in den Redaktionen im Kraichgau, ist derzeit wahrlich keine leichte. Im engen Takt trudelten zuletzt neue Maßgaben aus den verschiedenen Rathäusern der Region ein, dazu Empfehlungen aus dem Landratsamt und Anordnungen von Bund und Ländern. Gemeinden und Städte erlassen Allgemeinverfügungen, heben Sie einen Tag später wieder auf, ersetzen sie durch neue… andere wiederum übernehmen den Takt direkt aus Stuttgart. Dazu fallen Begriffe wild durcheinander, zu denen es bisher kaum Erfahrungswerte und Definitionen gibt: Betretungsverbote, Ausgangsbeschränkungen, eingeschränkte Ausgangssperren…. gar nicht so leicht in diesem dynamischen Chaos durchzublicken. So kann man einerseits die Vertreter der kommunale Ebene verstehen, denen die Mühlen in Stuttgart oder Berlin mitunter zu langsam mahlen, andererseits sind auch Forderungen nachvollziehbar, die sich für ein zentrales Tacheles von “denen da oben” aussprechen.

Das ist alles nur im besten Sinne gemeint und soll im Dienste der Gesundheit der Menschen verstanden werden – doch leicht durchschaubar waren die Vorgänge für selbige zuletzt nicht. Die gute Nachricht: Nach einem turbulenten Wochenende scheinen sich die Wogen nun allmählich zu glätten.

Was ist denn nun Tango?

Was ist denn aber nun genau erlaubt im Kraichgau, was darf man noch und was nicht tun, wen darf man besuchen, mit wem darf man unterwegs und wohin darf man unterwegs sein? Wenig hilfreich ist bei der Wahrheitsfindung auf den ersten Blick die derzeit aktuelle Verordnung der Landesregierung vom 17. März in der Fassung vom 22. März – zumindest nicht wenn man einen Überblick in einfacher Sprache sucht. Schon die einleitenden Worte haben es in sich: “Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet…” Juristendeutsch vom Feinsten.

Aber was denn nun?

Brechen wir alles auf einen einfachen und kurzen Nenner herunter: Bleiben sie zu Hause wann immer es Ihnen möglich ist und halten Sie Abstand zu ihren Mitmenschen, wo immer es möglich ist .

Eine Stufe konkreter wird es, wenn man die folgenden, aktuell gültigen Regeln beherzigt. Hier sind sie – kompakt und aufs Wesentliche reduziert:

Statt bisher zu dritt darf man nun nur noch höchstens zu zweit in der Öffentlichkeit unterwegs sein. Von dieser Regel sind Familien und Menschen die gemeinsam in einem Haushalt leben ausgenommen.
In der Öffentlichkeit muss zu anderen Menschen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden. Davon ausgenommen sind natürlich Paare bzw. Familien.
Das eigene Haus, bzw. die eigene Wohnung darf nur noch für dringende Erledigungen verlassen werden. Dazu zählen mitunter Einkäufe, der Weg zur Arbeit oder zur Notbetreuung der Kinder, Arztbesuche, aber auch Sport oder Spaziergänge (mit oder ohne Haustier) an der frischen Luft.
Alle Gaststätten werden ausnahmslos geschlossen, der Verkauf von Speisen zum Mitnehmen oder per Lieferung bleibt aber weiter erlaubt.
Sämtliche Dienstleistungen oder Geschäfte zur Körperpflege werden geschlossen. Dazu zählen z.b. Friseure, Schönheitssalons oder Massagestudios.
Überall dort wo Menschen aufeinander treffen, müssen die Hygienevorschriften penibel eingehalten werden.

Was hat offen, was geschlossen?

Welche Geschäfte im Moment noch geöffnet haben dürfen und welche geschlossen sind, hat das Land Baden-Württemberg in einer sehr übersichtlichen Liste für Sie zusammengefasst. Diese können Sie hier einsehen:

Offene Geschäfte – Geschlossene Geschäfte

Ein Überblick des baden-württembergischen Wirtschaftsministerium als Online-PDF zum downloaden

Alles auf Linie

Das es in der Tat bisher einen Flickenteppich aus verschiedenen Verordnungen im Landkreis gab, räumt das Landratsamt auf unsere telefonische Nachfrage hin ein. Tatsächlich ergänzen die Städte und Gemeinden aber die derzeit gültige Verordnung höchstens um Kleinigkeiten, bzw erläutern manche der Punkte etwas eingehender. Die Landesverordnung räumt Ihnen dazu auch im Paragraph 8 eindeutig das Recht ein: Hier heißt es unmissverständlich: “Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.”

Wer es also ganz genau wissen möchte, kann im Zweifelsfall im Rathaus der eigenen Stadt oder Gemeinde nach eventuellen ergänzenden Regelungen fragen. Die meisten Kommunen haben auch auf ihren Webseiten entsprechende Info-Bereiche eingerichtet. Ansonsten gilt der gestern beschlossene Maßnahmenkatalog der Landesregierung, abrufbar unter diesem Link.

Wie die Situation sich in den nächsten Tagen entwickeln wird, kann derzeit selbstredend niemand vorhersagen. Möglicherweise müssen die Maßnahmen weiter angepasst werden, hier reagieren Bund und Länder dann hoffentlich weiterhin so dynamisch wie das Virus selbst.

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