Bauleitkonzept für das Industriegebiet weiter optimiert

|

Festlegungen zur Gebäudehöhe tragen dem Landschaftsbild Rechnun

Nachdem in dem im Östringer Industriegebiet seit 1963 ansässigen Nylonfaserwerk, einst der größte mitteleuropäische Produktionsstandort dieser Art, 2012 endgültig die Lichter ausgegangen waren, wurden die bauleitplanerischen Festlegungen für das Terrain des damals neu gegründeten Industrieparks von der Stadt Östringen in den zurückliegenden zehn Jahren nach und nach bedarfsgerecht für neue Nutzungen weiterentwickelt.

Während sich erste Änderungsplanungen unter anderem auf die Ansiedlung des badischen Zentrallagers eines Getränkelogistikers und eines größeren Versandzentrums bezogen, setzte der Gemeinderat mit dem Satzungsbeschluss nun auch den formalen Schlusspunkt unter die mittlerweile fünfte Änderung des Bebauungsplans „Industriegebiet-West“, der den Kernbereich des Industrieparks mit dem Areal eines international tätigen Logistik- und Speditionsunternehmens und außerdem ganz im Westen das Gelände eines dort ebenfalls schon seit Langem ansässigen Herstellers von Verbundwerkstoffen erfasst.

Gegenstand der Plananpassung sind, wie schon bei den zuvor beschlossenen Änderungskonzepten, insbesondere die Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung, bei denen unter anderem die Notwendigkeiten für einen
modernen Industriebetrieb mit der Integrierung bestimmter Gebäudehöhen in das Landschaftsbild abzuwägen waren. Ein besonderes Augenmerk galt bei der Fortschreibung des ursprünglich 1964 verabschiedeten Bauleitplans außerdem auch der Gewährleistung der Belange des Artenschutzes.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Östringer Einzelhandelskonzepts wurde zudem geregelt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie Einzelhandelsbetriebe mit einem Verkauf an Endverbraucher mit einem nahversorgungsrelevanten Sortiment beziehungsweise mit sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Industriegebiet-West – 5. Änderung“ nicht zulässig sind. Ausgenommen davon sind lediglich Fallkonstellationen, bei denen das sogenannte Handwerker-Privileg eine Rolle spielt.

Schließlich wird mit der Modifizierung des Bauleitkonzepts, die gegenüber dem ursprünglichen Entwurf unter Berücksichtigung der Resultate aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Fachbehörden lediglich noch redaktionelle Änderungen erfuhr, auch die früher im Industriegebiet geltende sogenannte Baumassenzahl aufgegeben. Stattdessen sind nun maximal zulässige Gebäudehöhen zwischen 15 und 21 Metern vorgegeben, was letztlich einer wirtschaftlichen Nutzung der bereits erschlossenen Flächen und damit auch der Schaffung weiterer Arbeitsplätze im Industriegebiet dient. Im selben Sachzusammenhang wird die sogenannte Grundflächenzahl von bislang 0,7 auf 0,8 angehoben.

Die Bebauungsplanung „Industriegebiet-West – 5. Änderung“ bezieht sich auf eine insgesamt knapp 21,15 Hektar große Teilfläche des Industrieparks. Davon gelten nun künftig nach der Art der baulichen Nutzung 17,41 Hektar als Industriegebiet und knapp 2,92 Hektar als Gewerbegebiet, der Rest sind öffentliche Verkehrs- und Grünflächen.

Von Wolfgang Braunecker / Stadt Östringen

Vorheriger Beitrag

Erste Bohrung für Geothermie-Projekt in Graben-Neudorf abgeschlossen

Sirenenprobe im Landkreis Heilbronn

Nächster Beitrag