Im Jahr 2023 wurden im Landkreis Karlsruhe mehrere schwere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt.
Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung von Tieren waren in einigen Fällen erforderlich. In sieben besonders schweren Fällen mussten sogar Tierhalteverbote ausgesprochen werden. In dem Tierschutzbericht 2023 berichtete das Veterinäramt im Landratsamt Karlsruhe über die Fälle des vergangenen Jahres. Insgesamt mussten neun Hunde, elf Katzen, 47 Kaninchen und zwei Schlangen anderweitig untergebracht werden, wobei sich die Unterbringung dieser Tiere zunehmend schwierig gestaltet.
Insgesamt wurden bei rund 940 Erst- und Nachkontrollen etwa 410 Tierhaltungen überprüft. Weiter wurden neun Tiertransportkontrollen durchgeführt. Dabei wurden bei 407 Kontrollen Verstöße festgestellt. Solche Verstöße können beispielsweise eine mangelhafte Versorgung mit Futter und Wasser sein, eine nicht erfolgte tierärztliche Vorstellung von kranken Tieren oder auch mangelhafte Haltungsbedingungen. Bei leichten Verstößen erfolgt eine mündliche Belehrung. Daraus resultierend müssen die Tierhalter innerhalb einer angemessenen Frist die festgestellten Verstöße abstellen. In 30 Fällen lagen schwere Mängel vor, deren Abstellung schriftlich angeordnet wurde. In 66 Fällen wurden Bußgeldverfahren eingeleitet und gegen vier Personen wurden Strafanzeigen vorgelegt.
Ein besonders schlimmer Anblick bot sich dem Kontrollpersonal bei der Kontrolle einer Hunde- und Katzenhaltung. Die Tierhalterin war kurz zuvor ins Krankenhaus gekommen und die Betreuer der Tiere verständigten das Veterinäramt. In einem völlig vermüllten und verschimmelten Haus wurden vier Katzen und ein Hund gehalten. Alle Tiere wurden fortgenommen und anderweitig untergebracht, wobei das Einfangen der Katzen nur mittels Lebendfallen möglich war. Ein Tierhaltungs- und -betreuungsverbot wurde ausgesprochen.
Ein gehäuftes Auftreten gravierender Mängel bei Kaninchenhaltungen konnte beobachtet werden. In einem Fall hielt ein bereits bekannter Tierhalter, dem schon vor mehreren Jahren das Betreuen von Tieren untersagt wurde, zehn Kaninchen und einen Hund. Die Kaninchen waren in viel zu kleinen und mangelhaft ausgestalteten Käfigen untergebracht. Alle Tiere wurden fortgenommen und anderweitig untergebracht.
Bei einer anderen Kontrolle wurden in einer Wohnung fünf Katzen und 37 Kaninchen festgestellt. Alle Tiere konnten sich frei in der vermüllten Wohnung bewegen, was dazu führte, dass der gesamte Aufenthaltsbereich mit Kot verschmutzt war. Den Kaninchen stand kein bedarfsgerechtes Futter in Form von Heu zur Verfügung, einige von ihnen waren krank bzw. verletzt. Alle Kaninchen und drei der Katzen wurden fortgenommen und anderweitig untergebracht. Das Halten und Betreuen von Tieren – mit Ausnahme von zwei Katzen – wurde den Haltern untersagt. „Kaninchen sind keine Kinderspielzeuge und ihre Haltung erfordert Sachkunde und nicht zu vernachlässigende Ressourcen“, so Amtstierärztin Dr. Yvonne Regier, Abteilungsleiterin Tierschutz im Landratsamt Karlsruhe. „Wer seinen Kaninchen ein schönes Leben ermöglichen möchte, sollte sich an die Vorgaben des Merkblattes für Kaninchenhaltung der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. halten. In keinem Fall jedoch dürfen die Mindestanforderungen der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung unterschritten werden. Diese gilt zwar nur für gewerbliche Tierhalter, jedoch kann nicht akzeptiert werden, dass Tiere in Hobbyhaltungen schlechteren Bedingungen ausgesetzt sind als das in gewinnorientierten Haltungen der Fall ist.“
Auch die Auswahl geeigneter Rassen für die Hobbyhaltung erfordert einiges an Wissen. Während das Thema „Qualzucht“ bei verschiedenen Hunderassen, zum Beispiel Atemwegsprobleme bei Möpsen oder Französischen Bulldoggen, mittlerweile immer mehr Menschen bewusst ist, ist vielen gleichzeitig nicht klar, dass Qualzuchtmerkmale auch bei einigen Kaninchenrassen vorkommen. So leiden Widderkaninchen überproportional häufig an Gehörgangsentzündungen und kurzköpfige Zwergrassen an Zahnfehlstellungen.
Dass tierschutzrelevante Sachverhalte nicht nur bei Tierhaltungen festgestellt werden können, zeigte ein Fall einer unzulässigen Schädlingsbekämpfung. Im Bereich der Mülltonnen eines Wohnhauses lag offen zugängliches Rattengift und es waren mehrere sogenannte Klebefallen ausgelegt worden. Dies sind Kunststofffolien, die mit einem starken Klebstoff beschichtet sind, sodass Mäuse und Ratten daran kleben bleiben und versterben. Auch wenn die Fallen im Internet frei verkäuflich sind, ist die Anwendung hochgradig tierschutzwidrig. Den Tieren werden länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt, während sie qualvoll verenden. Gemäß Tierschutzgesetz liegt somit ein Straftatverdacht vor. Auch Rattengift darf niemals offen ausgelegt werden. Durch spezielle Köderboxen muss verhindert werden, dass andere Tiere oder beispielsweise Kinder das Gift aufnehmen können. Wer gewerbsmäßig Schädlingsbekämpfung betreiben möchte, benötigt einen Sachkundenachweis und einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz.