FFP-flicht und eingefrorener Daueralarm

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Baden-Württemberg schraubt wieder an der Corona-Verordnung

Zum gefühlt 300. Mal modifiziert Baden-Württemberg seine aktuelle Corona Verordnung. Die ab heute geltenden Regelungen bringen allerdings keine bahnbrechenden Neuerungen mit sich, Stellschrauben wurden nur in wenigen Bereichen betätigt. Im Wesentlichen bleiben die Regelungen der Alarmstufe 2 in Baden-Württemberg bestehen, obgleich die dafür notwendigen Grenzwerte schon lange wieder unterschritten werden. Wegen der besonderen Dynamik der Omikron-Variante, hat das Land beschlossen diesen Status vorerst einzufrieren.

Damit Sie den Überblick behalten, haben wir die ab sofort geltenden Änderungen im Folgenden kompakt zusammengefasst. Wie immer gilt: Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr, die genaue Sprachregelung können Sie den Seiten der baden-württembergischen Landesregierung entnehmen.

2G+ bleibt Goldstandard

Da es bezüglich der 2G – Regeln in Baden-Württemberg häufig zu Missverständnissen kommt, hier noch einmal der aktuelle Stand der Dinge.

Dort wo die 2G+ – Regel gilt – also Doppelt geimpft und/oder Genesen plus zusätzlicher Testpflicht, gibt es auch eine Reihe von Ausnahmeregelungen von besagter Testpflicht:

  • Wer vor weniger als 3 Monaten vollständig geimpft wurde…
  • Wer genesen und vor weniger als 3 Monaten anschließend geimpft wurde…
  • Wer vor weniger als 3 Monaten von seiner (nachweislichen) Corona-Infektion genesen ist…
  • Wer geboostert wurde…
  • und für wen keine Impfempfehlungen der STIKO vorliegt…

….muss sich nicht zusätzlich testen lassen. Für diese Ausnahmen wird 2G+ zu 2G.

Wichtig zu wissen: Die bestehende Ausnahmeregelungen für Schülerinnen und Schüler in Baden-Württemberg wurde bis Ende Februar verlängert. Bis dahin gilt deren Schülerausweis weiterhin als Testnachweis, da in den Schulen engmaschig und regelmäßig Test durchgeführt werden.

Maskenpflicht

Aus der Empfehlungen wird eine Pflicht. In der Gastronomie, in kulturellen Einrichtungen oder auch im Einzelhandel müssen Erwachsene ab sofort eine FFP2-Maske oder etwas vergleichbares tragen, die blaue OP-Maske ist hier nicht mehr ausreichend. Die Regel gilt nicht in Bussen und Bahnen und auch nicht am Arbeitsplatz, aber ansonsten überall in Innenräumen wo eine Maskenpflicht besteht.

Quarantäne

Seit dem heutigen Mittwoch müssen die Kontaktpersonen von Infizierten nicht mehr in Quarantäne wenn Sie A.) geboostert B.) zeitnah doppelt geimpft oder C.) zeitnah genesen sind. Fre testen aus der Quarantäne können sich Kinder und Jugendliche ab dem 5. Tag, alle anderen ab dem 7. Tag. Für wen nichts davon zutrifft, gilt eine Quarantänezeit von 10 Tagen. Etwas schärfer wird das Ganze für Beschäftigte im Gesundheitswesen gehandhabt, sie können sich frühestens nach 7 Tagen mit einem PCR-Test freitesten, allerdings nur wenn sie zuvor zwei Tage völlig symptomfrei waren.

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