Corona-Update aus Stuttgart – Diese Regeln gelten ab heute

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Auf los geht’s los. Bereits ab heute gelten in Baden-Württemberg die Regeln der kürzlich auf Bundesebene beschlossenen Notbremse. Eigentlich ist die Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes noch nicht von Bundestag und Bundesrat ratifiziert, doch Stuttgart will aufgrund der offensichtlichen Dringlichkeit nicht auf Berlin warten und setzt die beschlossenen Eckpunkte bereits zum Wochenstart um.

Am späten Sonnabend hatte die Landesregierung die angekündigte Ausarbeitung der jüngsten Corona-Verordnung fertiggestellt, welche zunächst bis zum 16. Mai die folgenden Regelungen im Falle einer 7-Tag-Inzidenz von mehr als 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern vorsieht. Es handelt sich hier um eine grobe Zusammenfassung, die wir in einfachen Worten für Sie erstellt haben. Für Details und die offiziellen Formulierungen besuchen Sie bitte die Seiten der Landesregierung. Tipp: Eine guten Übersicht gibt es auf der hier verlinkten pdf-Datei, die sich auch gut für den Ausdruck und den Aushang am heimischen Kühlschrank eignet.

Schulen und Kitas

Bei den Schulen sieht die Verordnung nun eine Mischung aus Wechselunterricht und Testpflicht vor. Wechselunterricht ist dann möglich wenn die Schule genügend Platz zur Verfügung stellen kann um die notwendigen Abstände zu wahren sowie Begegnungen der unterschiedlichen Lerngruppen auszuschließen. Für Schüler/innen, Lehrkräfte und die Notbetreuung gilt bei Präsenz eine regelmäßige Testpflicht, die Voraussetzungen für den Besuch der Schulen vor Ort ist. (Anmerkung der Redaktion: Diese Tests sollen idealerweise unter Aufsicht und Anleitung direkt an den Schulen durchgeführt werden. Viele Städte und Gemeinden haben für ihre Einrichtungen bereits entsprechende Kapazitäten besorgt, meist sogenannte Spuck, Lutsch bzw Lolli-Tests. Auch die meisten zwischenzeitlich verfügbaren Nasenabstrich-Tests sind mittlerweile in der Lage auch mit Abstrichen nur gut 2 bis 3 cm nach Naseneingang zu arbeiten.) Sollte die Inzidenz in einem Kreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Marke von 200 übersteigen, wird der Präsenzunterricht zugunsten von Homeschooling vorübergehend wieder eingestellt. Auch Kindertagesstätten müssen bei einer solchen Inzidenz vorübergehend schließen, eine Notbetreuung soll aber weiterhin gewährleistet bleiben.

Kontaktbeschränkungen

Ein Haushalt darf sich nur noch mit einer weiteren Personen aus einem anderen Haushalt treffen. Kinder aus diesen beiden Haushalten, die das 14 lebensjahr noch nicht beendet haben, werden nicht hinzugezählt. Sorge- und Umgangsrecht sollen von dieser Einschränkung übrigens nicht betroffen sein.

Ausgangssperren

Grundsätzlich darf das Haus in der Zeit zwischen 21 Uhr am Abend und 5 Uhr am Morgen nicht mehr ohne triftigen Grund verlassen werden. Der Spaziergang mit dem Hund bleibt erlaubt, während eine einsame Joggingrunde indes verboten ist. Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe weiterer Ausnahmen, die sie auf den Seiten der Landesregierung im Detail einsehen können.

Einkaufen

Entgegen bisheriger Verlautbarungen bleibt das Konzept Click & Collect für die von Schließungen betroffenen Geschäften des Einzelhandels, auch in Zeiten der angezogenen Notbremse weiterhin erlaubt. Das Abholen von Waren ist also nach wie vor möglich. Selbstverständlich regulär weiter geöffnet haben Geschäfte der Grundversorgung, wie beispielsweise Supermärkte, Drogeriemärkte oder Apotheken. Baumärkte haben den Status als Grundversorger aktuell eingebüßt und dürfen nicht mehr öffnen. Alle Geschäfte die während der Notbremse weiter geöffnet bleiben, müssen die Anzahl der Kunden in Ihren Räumlichkeiten einschränken. Für Geschäfte mit einer Grundfläche von bis zu 800 Quadratmetern ist nur ein Kunde pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche erlaubt. In größeren Geschäften muss pro Kunde eine Verkaufsfläche von 40 Quadratmetern vorgehalten werden.

Sport und Freizeit

Sportliche Aktivitäten, egal ob im Freien oder in geschlossenen Räumen, sind nur noch alleine, mit maximal einer weiteren Personen oder mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes zulässig. Bedingte ausnahmen davon gibt es für weitläufige Anlagen wie Golf- oder Reitplätze. Museen, Kinos, Zoos und co bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen.

Wellness, Körperpflege und Co.

Diesen Punkt können wir schnell abhaken. Körpernahe Dienstleistungen bleiben geschlossen. Ein paar Ausnahmen gibt es für Einrichtungen, die medizinisch notwendige Behandlungen durchführen, ebenso für Friseure, die u.a. bei Vorliegen eines aktuellen, negativen Tests weiter Haare schneiden dürfen.

Stand 18.04.2021

Inzidenzen im Kraichgau

Sieben-Tages-Inzidenz (100 Infektionen á 100.000 Einwohner/innen)
Landkreis Karlsruhe 140,6
Landkreis Heilbronn 270,6
Rhein-Neckar-Kreis 139,9

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