Änderungen im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

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Symbolbild

Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz trat im Jahr 2013 in Kraft. Da es in diesem Zusammenhang immer wieder zu Unklarheiten kommt, informiert das Landratsamt Karlsruhe die Eigentümer von Grundstücken und Feuerungsanlagen, über die Änderungen und die gesetzlichen Bestimmungen:

  • Vergabe von Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten:

Das bisherige Kehrmonopol wurde aufgehoben. Damit kann der Grundstückseigentümer entscheiden, wer die Arbeiten auf dem Anwesen ausführt. Die o.g. Schornsteinfegerarbeiten können, wie jede andere Handwerkerleistung auch, an einen mit dem Schornsteinfegergewerbe in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb vergeben werden. Welche Betriebe hierzu in Frage kommen, können aus dem sogenannten Schornsteinfegerregister (www.bafa.de) ersehen werden.

Ein Nachweis über die Durchführung der Arbeiten muss dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, dem sog. Kehrbezirksinhaber, spätestens zwei Wochen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid gesetzten Frist vorgelegt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dies dem Landratsamt Karlsruhe – untere Baurechtsbehörde – mitzuteilen.

  • Durchführung von hoheitlichen Arbeiten:

Hoheitliche Aufgaben, wie die Abnahme einer Feuerstätte, die Feuerstättenschau und die Ausstellung des Feuerstättenbescheides, dürfen ausnahmslos nur durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt werden.

  • Gebühren:

Die Preise für die Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten sind frei verhandelbar. Lediglich für die hoheitlichen Tätigkeiten werden auch weiterhin staatlich festgelegte Gebühren erhoben.

  • Pflichten des Eigentümers:

Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sind die Eigentümer verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten entweder durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausführen zu lassen oder durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb fristgerecht zu veranlassen. Welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat, wird den Eigentümern in Form eines Feuerstättenbescheides mitgeteilt. Ebenso sind die Eigentümer verpflichtet, dem bevollm. Bezirksschornsteinfeger jegliche Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen unverzüglich mitzuteilen.

  • Einbau einer neuen Anlage / Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen:

Nach der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg sind Feuerungsanlagen verfahrensfrei mit der Maßgabe, dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt.

Eine Information des Landratsamtes Karlsruhe

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