Landesregierung beschließt weitere Lockerungen der Corona-Verordnung

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Das Kabinett hat am 2. Mai 2020 im Umlaufverfahren die siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Darin ist unter anderem die Öffnung der Spielplätze, Museen, Ausstellungen, Zoos und der außerschulischen beruflichen Bildung geregelt.

„Das soll Familien und Kindern etwas Entlastung bringen“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann. Allerdings gilt diese Öffnung erst ab Mittwoch, 6. Mai, um den Kommunen Zeit zu geben, Hygieneregeln für die Spielplätze vorzubereiten. Das gilt ebenso für Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser, Gedenkstätten, Zoos, Tierparke und botanische Gärten. „Wir müssen auch mit diesen Lockerungen verantwortungsvoll umgehen, weil wir sonst wieder steigende Infektionszahlen riskieren“, so Ministerpräsident Kretschmann.

Einrichtungen für die außerschulische berufliche Bildung werden bereits ab Montag, 4. Mai, wieder geöffnet, etwa bei den Industrie- und Handwerkskammern oder für die Pflegeberufe. Die Öffnung erfolgt nach einem Stufenkonzept. „Wir werden auch nach der Krise Fachkräfte dringender denn je benötigen, gerade im Pflegebereich. Deshalb wollen wir auch in der Krise die Fachkräfteausbildung sichern“, so Ministerpräsident Kretschmann.

Ebenfalls ab Montag sind Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen wieder erlaubt. Demonstrationen werden erlaubt, wenn Hygienevorgaben erfüllt werden können.

Einzelhandelsgeschäfte können ab Montag, den 4. Mai, wieder vollumfänglich öffnen, auch wenn ihre Verkaufsfläche größer als 800 Quadratmeter ist. Zahnärzte dürfen wieder alle Leistungen anbieten. Ebenso dürfen Friseursalons und Fußpflegestudios wieder öffnen. Alle Öffnungen unterliegen jeweils spezifischen und strengen Hygiene- und Schutzauflagen.

Die Ausgangssperre für Heimbewohner wird aufgehoben. Allerdings werden in der Corona Verordnung nun besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben. Siehe § 6, Absatz 4a.

Alle anderen Einrichtungen wie etwa Freizeiteinrichtungen, Sportanlagen, Kosmetikstudios oder Gaststätten bleiben weiterhin geschlossen.

Pressemitteilung des Landes Baden-Württemberg

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